Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
ab 27.09.1962 — BGBl. Nr. 273/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4 heute27.09.1962 BGBl. Nr. 273/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1962,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.09.1962BGBl. Nr. 273/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Besorgung, Leitung und Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes wird von der Kirche nach Maßgabe der ihr nach diesem Artikel zukommenden Aufgaben ausgeübt. Die staatlichen Schulaufsichtsorgane sind jedoch befugt, auch den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2,Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht es der Kirche frei, Religionsunterrichtsinspektoren zu bestellen, die den staatlichen Schulbehörden bekanntgegeben werden. Das Recht der nach den kirchenrechtlichen Vorschriften zur Visitation des Religionsunterrichtes sonst berufenen Organe der Kirche, insbesondere jenes des Diözesanordinarius, über die Erteilung des Religionsunterrichtes und die Teilnahme der Schüler an diesem zu wachen, wird hiedurch nicht berührt.
  3. Absatz 3,Der Staat übernimmt es, für eine der Anzahl staatlicher Schulinspektoren für einzelne Gegenstände entsprechende Zahl von Religionsunterrichtsinspektoren den Personalaufwand nach Maßgabe der staatlichen Besoldungsvorschriften für Schulinspektoren für einzelne Gegenstände zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10009263

Dokumentnummer

NOR12118642

Alte Dokumentnummer

N7196240576L